Mit der Reform des Exekutionsrechts 2021 (BGBl I 2021/86) regelt § 291f EO nunmehr einen beschränkten Pfändungsschutz auch für sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten weder vollständig noch zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, sowie für Abgabenguthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung. Die Guthaben sind nicht als Nachzahlung iSd § 290c Abs 3 EO zu behandeln, sondern stellen eigenständige beschränkt pfändbare Forderungen dar. Dieser Pfändungsschutz wird durch Bildung eines "Neben-Existenzminimums" herbeigeführt, wobei davon ausgegangen wird, dass es sich in beiden Fällen regelmäßig um Nebeneinkünfte handelt, sodass den Verpflichteten davon nur Steigerungsbeträge zu belassen sind.