BAO: §§ 147 f
BFG 22. 2. 2022, RV/7102838/2021
Zur Vornahme jener Amtshandlungen im Zuge einer Außenprüfung, die eine Duldung der körperlichen Anwesenheit des Prüfers (der Prüfer) auf Grundstücken oder in Räumlichkeiten in der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen durch den Abgabepflichtigen voraussetzen, wie das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen, Bereitstellung eines zur Prüfung geeigneten Raums sowie von Hilfsmitteln (§ 141 BAO), Einsicht in das Rechnungswesen sowie in die sonstigen für die Abgabenerhebung wesentlichen Unterlagen (§ 144 Abs 2 BAO) im Betrieb des Abgabepflichtigen, ist im Zuge einer Außenprüfung nicht jeder Organwalter des Finanzamts befugt, sondern nur diejenigen oder derjenige, die oder der ausdrücklich im Prüfungsauftrag gemäß § 148 Abs 1 BAO genannt werden bzw wird. Wer nicht im Außenprüfungs- oder Nachschauauftrag als Prüfer genannt ist, darf eine Außenprüfung oder Nachschau gegenüber dem zu Prüfenden nicht vornehmen. Sollen weitere oder andere Personen mit diesen Prüfungshandlungen betraut werden, ist eine Änderung, Erweiterung oder Neuausstellung des Prüfungsauftrags erforderlich.