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Gerhartl, Zuerkennung eines Teuerungsausgleichs, ASoK 2022, 274

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6816/26/2022 Heft 6816 v. 22.9.2022

Der Autor beleuchtet die Gestaltungsmöglichkeiten und Probleme in Zusammenhang mit der Zuerkennung eines Teuerungsausgleichs, einer für einen befristeten Zeitraum (Dauer der Teuerung) zuerkannten Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Dies kann zB in Form einer Einmal- oder Sonderzahlung oder der Ausschüttung von Sachleistungen (Einkaufsgutscheine, Essensbons) erfolgen. Gerhartl gibt einen Überblick zum Entgeltbegriff sowie zur Ausgestaltung von betrieblichen Sozialleistungen. Praxisrelevant ist, dass die Abgrenzung zwischen Entgeltbestandteilen (zu denen auch Sozialleistungen zählen) und entgeltfernen Leistungen getroffen wird. Da entgeltferne Leistungen, die nicht zum Entgelt zählen, und betriebliche Sozialleistungen ähnliche Zwecke verfolgen, muss auf die Art der Leistung abgestellt werden. IdR wird es sich beim Teuerungsausgleich um eine entgeltliche Leistung in Form eines Entgeltbestandteils ieS oder einer betrieblichen Sozialleistung handeln. Durch mehrmalige Zuerkennung kann ein begründetes Vertrauen des Arbeitnehmers entstehen, dass die Leistung auch in Zukunft (für die Dauer der Teuerung) erbracht werden soll, und somit ein konkludenter Anspruch darauf entsteht. Der Arbeitgeber kann dies durch einen Unverbindlichkeitsvorbehalt verhindern oder sich vorbehalten, einen bereits entstandenen Anspruch (nach billigem Ermessen) zu widerrufen.

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