EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 10
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit sind nach § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 Werbungskosten; eine Einschränkung des Tätigkeitsbegriffs auf die Tätigkeit bei einem konkreten Arbeitgeber ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht.