EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2 lit a und Z 3
BFG 20. 4. 2022, RV/6100187/2022
Der Beschwerdeführer hielt aus Anlass der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abschiedsfeier für seine Arbeitskollegen, deren Kosten er zur Gänze selbst übernahm. Strittig war im vorliegenden Verfahren, ob die Ansicht des Finanzamtes, dass die Aufwendungen für die Feier nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, im Einklang mit der Rechtsordnung steht. Dies wurde nun vom BFG bestätigt: