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Überweisungsbetrag an PVA bei Ausscheiden eines Ordensmitglieds

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6816/20/2022 Heft 6816 v. 22.9.2022

ASVG: § 243 Abs 1 Z 1, § 314

VwGH 5. 4. 2022, Ra 2021/08/0047

Gemäß § 314 Abs 1 ASVG ist dann, wenn ein von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw der Kongregation ausscheidet, von der Diözese bzw dem Orden (der Kongregation) dem Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, ein Überweisungsbetrag zu leisten. Der Überweisungsbetrag wird seit der 48. Novelle zum ASVG (BGBl 1989/642), gemäß § 314 Abs 4 ASVG pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz der Höchstbeitragsgrundlage festgesetzt. Auf das Entgelt, auf das der Geistliche oder Ordensangehörige im letzten Monat vor seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat, bzw alternativ auf einen fiktiven Entgeltanspruch kommt es bei der Bestimmung des Überweisungsbetrages - anders als nach der zuvor geltenden Rechtslage - nicht mehr an.

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