ASVG: § 18b, § 248c
OLG Linz 8. 6. 2022, 12 Rs 44/22k
Wenn neben dem Bezug einer Alterspension eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gebührt nach § 248c ASVG ein besonderer Höherversicherungsbetrag. Diese Bestimmung ist auf den Erwerb von Zeiten der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach § 18b ASVG analog anzuwenden.