ASVG: § 33, § 111 Abs 1 Z 1, § 33 Abs 1
VwGH 9. 6. 2022, Ra 2019/08/0178
Über den Mitbeteiligten wurde "als Verantwortlichen der R W Bau GmbH" eine Geldstrafe verhängt, weil die GmbH als Dienstgeberin einen Arbeitnehmer nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung gemeldet hat. Über Beschwerde des Mitbeteiligten stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren aber ein. Die spruchgemäße Kennzeichnung des Beschuldigten "als Verantwortlicher" einer bestimmten juristischen Person bringe nicht zum Ausdruck, aus welcher Stellung des Beschuldigten zu dieser juristischen Person sich dessen Verantwortlichkeit ergebe; dies widerspreche dem Konkretisierungsgebot nach § 44a Z 1 VStG. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sei daher keine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt worden.