ASVG: § 33, § 67 Abs 10
VwGH 3. 8. 2022, Ra 2018/08/0229
Für die Geltendmachung der Haftung eines Geschäftsführers gemäß § 67 Abs 10 ASVG wegen eines Meldeverstoßes ist zunächst von der Behörde (bzw vom Verwaltungsgericht) festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt iSd §§ 33 ff ASVG hätten gemeldet werden müssen und dass diese Meldungen unterblieben sind. Wenn dies feststeht, liegt es beim Meldepflichtigen darzutun, dass ihn aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft. Das für eine solche Haftung erforderliche Verschulden kann dem Vertreter erst dann und nur insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um die Meldepflicht als von seinem Grundwissen umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre.