ASVG: § 67 Abs 10
VwGH 3. 8. 2022, Ra 2022/08/0079
Wird ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH vom Sozialversicherungsträger nach § 67 Abs 10 ASVG zur Haftung für offene Beitragsschulden der Gesellschaft herangezogen, kann er sich nicht damit rechtfertigen, dass er im maßgeblichen Zeitraum (hier: August und September 2016) noch nicht als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen sei und dementsprechend auch keine Verfügungsgewalt über die Geschäftskonten gehabt habe, da ihm aufgrund der Publizitätswirkung des Firmenbuchs keine Bank Zugang zu den Konten gewährt hätte.