ABGB: § 529
OGH 27. 4. 2022, 9 ObA 13/22k
Im vorliegenden Fall schloss die Klägerin 2013 mit ihren Eltern einen Arbeitsvertrag über die Verwaltung der im Eigentum der Eltern stehenden Immobilien. 2015 übergaben die Eltern die Immobilien an ihre drei Kinder, wobei den Eltern ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wurde. Nach dem Tod beider Elternteile 2018 wurde den Kindern die Verlassenschaft nach dem Vater zu je einem Drittel eingeantwortet.