AngG: § 39
OGH 24. 3. 2022, 9 ObA 17/22y
➜ zu OLG Wien 10 Ra 91/21g, ARD 6788/6/2022 (Bestätigung)
Der Kläger war als Sendetechniker und Sendeleiter beim beklagten Fernsehsender beschäftigt. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass mit dieser Bezeichnung die konkrete Art der Tätigkeit inhaltlich ausreichend beschrieben ist, ohne dass es dazu im Dienstzeugnis einer detaillierteren Beschreibung der einzelnen wahrgenommenen Aufgaben bedürfe. Diese Beurteilung hält sich nach Ansicht des OGH im Rahmen des eingeräumten Ermessenspielraums: