ABGB: § 1155 Abs 3 idF BGBl I 2020/16
OLG Wien 29. 3. 2022, 7 Ra 93/21d
Der zwischen der Klägerin und dem beklagten Unternehmen abgeschlossene Gastbühnenvertrag sah vor, dass generell nur tatsächlich wahrgenommene Vorstellungen honoriert werden sollen und bei Absage einer Vorstellung durch das Theaterunternehmen wegen Krankheit im Ensemble der Produktion oder auch bei Vorliegen von höherer Gewalt nur ein Kostenersatzanspruch der Klägerin für tatsächlich aufgewendete Kosten (zB Reisekosten) besteht. Im vorliegenden Fall wurden sechs Vorstellungen von "SISTER ACT" aufgrund eines Betretungsverbotes laut COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl 2020/12, abgesagt. Die Klägerin begehrt die Entgeltzahlung für die COVID-19 bedingt nicht stattgefundenen Vorstellungen.