EO: § 381 Z 2
OLG Wien 9. 8. 2022, 8 Ra 64/22y
Der Kläger, ein Vertragsbediensteter, bekämpft mit seiner Klage seine von der Dienstgeberin angeordnete Versetzung zu einer anderen Tätigkeit an einen anderen Dienstort. Er begründet dies ua damit, dass sich sein Arbeitsweg um 1 Stunde 50 Minuten täglich verlängere, er zusätzliche Fahrtkosten von € 20,- täglich hätte und wegen des Entfalls einer Zulage finanzielle Einbußen hätte. Mit seiner Klage verband der Kläger zur Sicherung des geltend gemachten Feststellungsanspruchs den Antrag, der Dienstgeberin mittels einstweiliger Verfügung anzuordnen, ihn bis zur Rechtskraft des im Hauptverfahren ergehenden Urteils an seinem bisherigen Dienstort in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit weiter zu beschäftigen. Es sei ihm nicht zumutbar, bis zur Entscheidung in der Hauptsache seinen Dienst am neuen Dienstort zu verrichten und die damit verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen. Bei einer Weigerung, der Versetzung Folge zu leisten, müsse er mit dienstrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen.