ASVG: § 223 Abs 2, § 253 Abs 1
PStG: § 40 Abs 3
Hat eine als Frau geborene Person mit 57 Jahren die Änderung ihres Geschlechts im Personenstandsregister von Frau zu Mann veranlasst, gilt sie - solange diese Eintragung im ZPR besteht - im Pensionsversicherungsrecht als Mann. Liegt der durch den Antrag auf Alterspension ausgelöste Stichtag nach der Änderung der Eintragung im ZPR, kann die Alterspension erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Dass der (nun männliche) Versicherte früher als Frau eine "weibliche Erwerbsbiografie mit Zeiten der Kindererziehung" hatte, kann daran nichts ändern.