EStG 1988: § 33 Abs 4 Z 2
BFG 20. 5. 2022, RV/7101193/2022
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 Alleinerziehenden zu. Das sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Als (Ehe-)Partner gilt nach § 106 Abs 3 EStG 1988 eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind in einer Lebensgemeinschaft lebt. Es ist dabei nicht maßgebend, ob das Kind ein gemeinsames Kind ist und der Lebenspartner Ehemann oder eingetragener Partner im Sinne des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes ist. (Revision vom BFG nicht zugelassen)