ASVG: § 252, § 262
OLG Linz 22. 6. 2022, 12 Rs 47/22a
Gemäß § 262 Abs 1 ASVG gebührt zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters (zB Alterspension) und zur Invaliditätspension für jedes Kind iSd § 252 ASVG ein Kinderzuschuss. § 252 ASVG differenziert für die Definition der Kindeseigenschaft nach dem Alter des "Kindes". Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gelten als Kinder auch die Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, gegenüber dem Versicherten gemäß § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben (§ 252 Abs 1 Z 5 ASVG). Da Urenkel in der Auflistung in § 252 Abs 1 ASVG nicht genannt sind, gebührt selbst bei bestehender Hausgemeinschaft in Österreich für ein Urenkelkind kein Kinderzuschuss.