ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 28. 1. 2022, 9 Ra 113/21k
Im vorliegenden Fall hat der als Straßenbahnfahrer beim beklagten Unternehmen tätige Kläger mehrmals - und auch trotz Ermahnung - gegen die Dienstvorschrift verstoßen, dass die Verwendung von Mobiltelefonen im Fahrdienst außerhalb der Pausen- oder Stehzeit (in End- und Anfangsstellen) verboten ist. Hinzukommt, dass er einmal in eine unrichtig stehende Weiche einfuhr und in einer Kurzschlussreaktion falsch reagierte. Letztlich wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen. Zutreffend kam das Erstgericht zu dem Schluss, dass dieses (zum Teil nachhaltige) Verhalten einen personenbezogenen Kündigungsgrund iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG darstellt.