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Sozialwidrigkeit: Keine Berücksichtigung von Luxusausgaben

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6813/8/2022 Heft 6813 v. 1.9.2022

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2

OLG Wien 29. 3. 2022, 8 Ra 12/22a

Eine erfolgreiche Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG bedarf des Nachweises durch den Arbeitnehmer, dass die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigt. Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen hat die Funktion, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind. Bei Prüfung der Frage, ob der Arbeitnehmer auf den Arbeitsplatz angewiesen ist, sind nur die wesentlichen Lebensunterhaltskosten und nicht Luxusausgaben zu berücksichtigen. Dabei sind die Haltungskosten von vier Hunden nicht als wesentliche Lebenshaltungskosten, sondern als Luxusausgaben zu beurteilen.

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