ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 26. 4. 2022, 9 Ra 109/21x
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG), muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Eine nach einer Kündigung drohende Arbeitslosigkeit bewirkt an sich noch keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung. Es ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, den Verlust allfälliger dienstzeitabhängiger Ansprüche sowie mit dem Arbeitsverhältnis verbundene Vorteile abzustellen. Darüber hinaus sind auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen und ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen.