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Motivkündigung: Nachweis eines anderen wesentlichen Kündigungsmotivs

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6813/6/2022 Heft 6813 v. 1.9.2022

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1

OGH 29. 6. 2022, 8 ObA 45/22h

Ein Kläger, der sich auf den Anfechtungsgrund einer verpönten Motivkündigung iSd § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG beruft, hat diesen nach § 105 Abs 5 ArbVG glaubhaft zu machen. Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.

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