ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1
OGH 29. 6. 2022, 8 ObA 45/22h
Ein Kläger, der sich auf den Anfechtungsgrund einer verpönten Motivkündigung iSd § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG beruft, hat diesen nach § 105 Abs 5 ArbVG glaubhaft zu machen. Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.