ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1 lit i
Fordert der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin auf, in einem gegen ihn geführten Arbeitsrechtsverfahren eine falsche Zeugenaussage zu machen (hier: wahrheitswidrig die Leistung einer Kollegin zu beanstanden), und wird sie nach ihrer klar erkennbaren Ablehnung seines Ansinnens gekündigt, liegt eine verpönte Motivkündigung iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG vor.