ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit a
OGH 30. 3. 2022, 8 ObA 20/22g
Im vorliegenden Fall ging es um die Abwägung der durch die Kündigung beeinträchtigten wesentlichen Interessen des gekündigten Arbeitnehmers gegen die von der Arbeitgeberin nachgewiesenen personenbezogenen Kündigungsgründe iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG. Die Vorinstanzen sind zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kündigung des Klägers dessen soziale Situation zwar erheblich beeinträchtigt hat, aber die Abwägung mit dem festgestellten personenbezogenen Kündigungsgrund der mangelnden fachlichen Eignung zu seinen Lasten ausschlägt und dem Anfechtungsbegehren entgegensteht.