ZPO: § 232, § 233
OGH 25. 1. 2022, 8 ObA 91/21x
Der Beklagte war von 1. 3. 1999 bis 30. 6. 2017 beim Kläger als Servicetechniker für Brandschutzanlagen tätig. 2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse vertraulich und geheim zu halten und ausschließlich für Zwecke des Dienstgebers zu verwerten. Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses arbeitete der Beklagte zunächst als selbstständi-