GewO 1994: § 135
VwGH 7. 2. 2022, Ro 2021/04/0019
Im vorliegenden Fall beantragte die Arbeiterkammer Wien die Entziehung der Gewerbeberechtigung zur Überlassung von Arbeitskräften eines Personaldienstleisters, weil dieser nicht mehr die dafür notwendige gewerberechtliche Zuverlässigkeit aufweise. Der Magistrat der Stadt Wien entzog im Juni 2018 die entsprechende Gewerbeberechtigung mit Bescheid.