ASGG: § 61
ArbVG: § 105
Wird einer Kündigungsanfechtung schon mit einem erstinstanzlichen Urteil stattgegeben, wird das Dienstverhältnis als Folge der vorläufigen Verbindlichkeitswirkung des Urteils nach § 61 ASGG vorläufig als fortbestehend fingiert und der Arbeitnehmer hat schon während des laufenden Verfahrens vorläufig Anspruch auf das Entgelt nach § 1155 ABGB.