VO (EG) 561/2006: Art 13 Abs 1 Buchst b
EuGH 7. 7. 2022, C-13/21, Pricoforest
Nach Art 13 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 kann jeder Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet Abweichungen von den Art 5 bis 9 der Verordnung zulassen, die ua Vorschriften für die Lenkzeit, die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten festlegen, und solche Abweichungen für die Beförderung mit bestimmten Fahrzeugen an individuelle Bedingungen knüpfen. Gemäß lit b ist dies ua zulässig für die Beförderung mit Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden.