VwGG: § 46 Abs 1
VwGH 17. 2. 2022, Ra 2022/08/0002
Im vorliegenden Fall brachte der Rechtsvertreter des Dienstgebers im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in einer Sozialrechtssache am letzten Tag der Revisionsfrist irrtümlich direkt beim VwGH, statt beim zuständigen Verwaltungsgericht ein. Da dieser die Revision nicht mehr am selben Tag, sondern erst außerhalb der Revisionsfrist an das BVwG weiterleitete, war die Revision verspätet.