AKG: § 7, § 14
OGH 2. 2. 2022, 6 Ob 187/21z
Der Umstand, dass nach § 7, § 14 Arbeiterkammergesetz kammerzugehörige Arbeitnehmer gegenüber der Arbeiterkammer Anspruch auf (kostenlose) Rechtsberatung und Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten haben, wird nicht Vertragsinhalt eines Mandatsvertrags zwischen einem Arbeitnehmer und einem frei gewählten (zu honorierenden) Rechtsanwalt, der den Arbeitnehmer in einer arbeits- oder sozialrechtlichen Angelegenheit vor Gericht vertritt. Das allfällige Nichtwissen eines Arbeitnehmers von diesem kostenlosen Rechtsschutz kann somit in der Regel beim Abschluss eines Mandatsverhältnisses zu einem frei gewählten Rechtsanwalt nur einen Motivirrtum begründen. Im Allgemeinen besteht aber keine Aufklärungspflicht gegenüber dem potenziellen Vertragspartner betreffend außerhalb des Vertragsinhalts liegende Motive. Nach der Rechtsprechung berechtigt nämlich grundsätzlich nur ein arglistig herbeigeführter Motivirrtum zur Irrtumsanfechtung.