ABGB: § 1295
OGH 27. 1. 2022, 9 ObA 6/22f
In einem Vorverfahren wurde die Kündigung des Klägers für rechtsunwirksam erklärt (OGH 29. 7. 2020, 9 ObA 53/20i). Im vorliegenden Verfahren begehrt der Schadenersatz für die progressionsbedingt höhere Steuerbelastung aus der Nachzahlung seiner Bezüge. Die Vorinstanzen wiesen das Schadenersatzbegehren ab. Das Berufungsgericht verneinte ein Verschulden der Dienstgeberin, weil sie aufgrund der weit überdurchschnittlichen Krankenstandstage des Klägers vertretbar von seiner künftigen Dienstunfähigkeit (§ 42 Abs 2 Z 2 VBO 1995) habe ausgehen können. Dass sie keine weiteren Nachforschungen über allfällige Diagnosen und Ursachen der Krankheit angestellt habe, schade nicht, weil ein Dienstgeber keinen Anspruch habe, die Diagnose zu erfahren, und den Dienstnehmer keine negativen Folgen aus einer Nichtbeantwortung allfälliger Fragen des Arbeitgebers treffen.