UGB: §§ 48 ff
OGH 27. 1. 2022, 9 ObA 146/21t
Die klagende GmbH stützt die schadenersatzrechtliche Haftung des bei ihr als leitender Angestellter mit Einzelprokura beschäftigt gewesenen Beklagten ausschließlich auf dessen Verletzung von internen Berichts- und Informationspflichten gegenüber sämtlichen Gesellschaftern der GmbH, die sie allein aus der Erteilung der Prokura ableitet.