VStG: § 9, § 44a, § 45
VwGH 7. 2. 2022, Ro 2020/17/0005
Macht ein außenvertretungsbefugtes Organ einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft im Verwaltungsstrafverfahren erfolgreich geltend, dass eine andere Person wirksam zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bestellt wurde, ist grundsätzlich das Verfahren gegen das außenvertretungsbefugte Organ gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen und ausschließlich der verantwortliche Beauftragte zu verfolgen.