ASVG: § 67 Abs 10
Die Haftung eines Geschäftsführers für die von der Gesellschaft zu entrichten gewesenen Sozialversicherungsbeiträge nach § 67 Abs 10 ASVG setzt eine zivilrechtlich wirksame Bestellung zum Geschäftsführer voraus. Bestreitet der Geschäftsführer, trotz Eintragung im Firmenbuch Kenntnis von seiner Stellung als Geschäftsführer gehabt zu haben, hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Ver-