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Haftung des Geschäftsführers für uneinbringliche SV-Beiträge

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6804/14/2022 Heft 6804 v. 30.6.2022

ASVG: § 67 Abs 10

VwGH 8. 3. 2022, Ra 2020/08/0134

Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haftet der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen seiner Vertretungsmacht neben der Gesellschaft für die von dieser zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

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