HVertrG: § 18 Abs 3
OGH 27. 1. 2022, 9 ObA 142/21d
Nach Rechtsprechung und Lehre ist die Verjährung eines beim Unternehmer angemeldeten Anspruchs nach § 18 Abs 3 HVertrG bis zum Einlangen der schriftlichen Antwort des Unternehmers gehemmt. Zweck dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass der Handelsvertreter seine Ansprüche zur Vermeidung von deren Verjährung schon zu einem Zeitpunkt gerichtlich geltend machen muss, zu dem noch keine Reaktion des Unternehmers auf die geltend gemachten Ansprüche vorliegt. Eine Antwort als Erwiderung des Befragten muss daher, um diesen Zweck erfüllen zu können, eine inhaltliche Stellungnahme zur erhobenen Forderung enthalten, dem Handelsvertreter also die Haltung des Unternehmers dazu offen legen. Einer abschließenden zustimmenden oder ablehnenden Äußerung bedarf es aber nicht (vgl OGH 23. 1. 2013, 3 Ob 222/12m, ARD 6329/8/2013; Petsche/Petsche-Demmel, HVertrG2 § 18 Rz 8).