AngG: § 23 Abs 1 und 7
OGH 25. 1. 2022, 8 ObA 89/21b
Der Kläger war seit 1999 bei der Rechtsvorgängerin der beklagten GmbH und seit einem Betriebsübergang 2011 bei der GmbH beschäftigt. Im Frühjahr und Anfang Dezember 2019 sprachen der Kläger und der Geschäftsführer darüber, dass sich der Kläger beruflich verändern möchte. Am 6. 12. 2019 führten beide Parteien darüber erneut ein Gespräch und einigten sich auf eine Beendigung mit 7. 1. 2020. Strittig im Verfahren war die Art der Beendigung, da die Arbeitgeberin von einer abfertigungsvernichtenden Arbeitnehmerkündigung und der Kläger von einer einvernehmlichen Beendigung ausging und die Auszahlung der Abfertigung Alt iHv neun Monatsentgelten begehrte.