Um eine Mitarbeiterumfrage rechtskonform im Unternehmen umsetzen zu können, sind sowohl individualarbeits-, betriebsverfassungs- und datenschutzrechtliche Normen zu beachten. Der Autor widmet sich unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des OGH ausführlich den zu beachtenden Vorschriften des kollektiven Arbeitsrechts: Ist in einem Betrieb ein Betriebsrat errichtet, ist gemäß § 96 Abs 1 Z 2 ArbVG die Einführung von Personalfragebögen, sofern in diesen nicht bloß allgemeinen Angaben zur Person und Angaben über die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung enthalten sind, zwingend im Wege einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Wird eine Mitarbeiterumfrage, obwohl eine Regelung über eine Betriebsvereinbarung erforderlich gewesen wäre, unter Außerachtlassung dieses Erfordernisses durchgeführt, dürfen die Ergebnisse dieser Befragung nicht verwendet werden und die daraus gewonnen Ergebnisse sind zu vernichten. Wird eine Mitarbeiterumfrage anonym und durch Dritte durchgeführt, besteht keine Verpflichtung, über diese Befragung eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Datenschutzrechtlich ist neben der Anonymität der Befragung auch sicherzustellen, dass die Gruppe der Befragten eine ausreichende Personenanzahl aufweist, um Rückschlüsse auf einen konkreten Arbeitnehmer ausschließen zu können.