Der Beitrag untersucht, unter welchen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich Art 9 DSGVO, Gesundheitsinformationen im Arbeitsverhältnis verarbeitet werden können und ob es durch die COVID-19-Pandemie zu einer Änderung der Wertungen und Intensivierung des Informationsflusses gekommen ist. Ohne gesonderte Rechtsvorschrift kann auf Art 9 Abs 2 lit b bzw f DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten gegriffen werden. Die erforderlichen angemessenen Garantien iSd DSGVO finden sich in der Ausgestaltung des Persönlichkeitsschutzes nach § 16 ABGB sowie im System der Fürsorgepflicht gemäß § 1157 ABGB, wenn arbeits- und datenschutzrechtlich eine Verarbeitung der Daten erforderlich ist. Existieren Datenverarbeitungsregeln in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, entschärft sich jedoch dieses Problem. Inwieweit es durch die COVID-19-Pandemie zu weitergehenden Datenverarbeitungsbefugnissen des Arbeitgebers iZm mit Gesundheitsdaten von Arbeitnehmern kommt, hängt für den Autor zukünftig wesentlich von arbeitsrechtlichen Bewertungen ab.