vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anwendung der "Hälfteregelung" zur Erlangung von Berufsschutz

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6803/13/2022 Heft 6803 v. 23.6.2022

ASVG: § 255 Abs 2

OGH 20. 4. 2022, 10 ObS 180/21z

Berufsschutz iSd § 273 Abs 1 ASVG liegt vor, wenn der Versicherte innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellter oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt hat. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (§ 255 Abs 2a ASVG) und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, so muss nach der Ausnahmeregelung des § 255 Abs 2 Satz 3 ASVG (hier iVm § 273 Abs 1 Satz 2 ASVG) zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für 12 Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs 1 ASVG oder als Angestellter vorliegen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte