ASVG: § 143a, § 125 Abs 1
Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld ist der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst (Bruttoentgelt), der dem Versicherten in jenem Beitragszeitraum gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruchs voranging. Gebührt in diesem Beitragszeitraum Urlaubsersatzleistung, ist diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.