ASVG: § 143a, §§ 300 ff
OGH 14. 12. 2021, 10 ObS 144/21f
Die Klägerin leidet unter einer Panikstörung mit Agoraphobie in der Form, dass Ängste bei Menschenmengen oder öffentlichen Plätzen bestehen. Mit 29. 2. 2020 wurde ihr das zuvor gewährte Rehabilitationsgeld von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt entzogen, weil vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege. Unstrittig ist, dass sich das Leistungskalkül der Klägerin im Entziehungszeitpunkt gebessert hat und sie wieder in der Lage ist, die Verweisungstätigkeiten etwa einer Reinigungskraft, Küchengehilfin oder gastgewerblichen Hilfskraft im Rahmen einer Teilzeitarbeit von 20 Stunden pro Woche auszuüben. Sie ist zwar nicht in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, doch bestünden im Umkreis von einem Kilometer vom Wohnort der Klägerin entfernt mehr als 30 Arbeitsplätze in den der Klägerin noch zumutbaren Verweisungstätigkeiten.