Um eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Rechtsanwälte bzw Rechtsanwaltsanwärter zu ermöglichen, wurde durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2022, BGBl I 2022/71, statt der bisherigen Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte bzw Rechtsanwaltsanwärter bei Geburt, Adoption oder Pflege eines minderjährigen Kindes die Möglichkeit eine Ruhendstellung der Berufs- bzw Tätigkeitsberechtigung mit einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren geschaffen. Während dieser Zeit bleiben die betreffenden Personen Mitglied der Rechtsanwaltskammer, Verpflichtungen wie die (die Rechtsanwälte treffende) Pflicht zur Aufrechterhaltung einer Versicherung nach § 21a RAO entfallen; aufgrund des Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung kommt auch eine Bestellung nach § 45 und § 45a RAO (insbesondere zur Verfahrenshilfe) nicht in Betracht. Hinsichtlich der Kammerbeiträge sowie der Beiträge für die Versorgungseinrichtung können die Rechtsanwaltskammern für solche Zeiten eines Ruhens die gänzliche oder teilweise Befreiung von der Beitragsentrichtung vorsehen.