Österreich und Italien haben im Juni 2020 eine Konsultationsvereinbarung auf Basis von Art 25 Abs 3 DBA-Italien hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Art 15 Abs 4 des Abkommens (Grenzgängerregelung) in Bezug auf Steuerpflichtige, die üblicherweise zu ihrem Arbeitsort pendeln, aufgrund der Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 aber im Homeoffice arbeiten, abgeschlossen. In Anbetracht der allgemeinen Verbesserung der Situation im Zusammenhang mit COVID-19, die zu einer schrittweisen Abschaffung staatlicher Maßnahmen geführt hat, die die Freizügigkeit von Personen in beiden Vertragsstaaten eingeschränkt oder behindert haben, wurde die Konsultationsvereinbarung nun einvernehmlich zum 30. 6. 2022 gekündigt. Sie gilt daher für unselbstständige Arbeit, die zwischen dem 11. 3. 2020 und dem 30. 6. 2022 ausgeübt wird. (Erlass des BMF vom 13. 6. 2022, 2022-0.423.194)