Auskunftspflichten des Arbeitnehmers während des Krankenstands oder zum Krankenstand sind gesetzlich nicht geregelt. Davon ist die gesetzliche Verpflichtung zu unterscheiden, die Arbeitsverhinderung ohne Verzug dem Arbeitgeber bekannt zu geben sowie auf Verlangen eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen. Rauch beschreibt in dem Beitrag solche Fälle, in denen der Arbeitnehmer jedoch Auskünfte zum Krankenstand bzw seinem Gesundheitszustand zu erteilen hat. Aufgrund seiner Treuepflicht hat der Arbeitnehmer während des Krankenstands dienstliche Auskünfte zu erteilen, wobei der OGH hier äußerst enge Grenzen gesetzt hat. Weitere Ausnahmen zur Auskunftserteilung ergeben sich zB aus Abrechnungsfragen (Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Krankheit) und dem Zuschuss zur Entgeltfortzahlung für Betriebe mit nicht mehr als 50 Arbeitnehmern bei Arbeits- und Freizeitunfällen sowie Krankheit. Anzeigepflichtige Krankheiten iSd § 1 EpiG sind ebenfalls bekannt zu geben, da der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu Schutzmaßnahmen verpflichtet ist.