Der Beitrag widmet sich Themen, die sich aus kollisionsrechtlicher Sicht bei Arbeitsverhältnissen in grenzüberschreitenden Matrixstrukturen (Unternehmenstätigkeiten gliedern sich in mehrere parallel bestehenden Linien) bei virtuellen Arbeitsorten und Entsendungen ergeben. Dullinger setzt am beruflichen Mobilitätsverhalten der Arbeitnehmer an und unterscheidet zwischen virtueller Mobilität - die Leistung des Arbeitnehmers überschreitet nationale Grenzen - und physischer Mobilität - der Arbeitnehmer ist international mobil. Je nach Mobilität werden Fragen zum gewöhnlichen Arbeitsort iSd Arbeitsvertragsstatut der Rom I-VO und der Korrektur desselben durch die Entsende-RL und Eingriffsnormen geklärt. So ist bei der virtuellen Mobilität als gewöhnlicher Arbeitsort der physische Ort der Leistungserbringung nach Art 8 Abs 2 Rom I-VO zu verstehen. In grenzüberschreitenden Matrixstrukturen ist bei physischer Mobilität auf ein zeitliches Überwiegen oder das Vorhandensein einer Basis als gewöhnlicher Arbeitsort abzustellen. Die einstellende Niederlassung (Art 8 Abs 3 Rom I-VO) ist nur dann beim vertraglichen Arbeitgeber zu suchen, wenn keine Umgehungskonstruktion vorliegt. Von praktischer Relevanz in grenzüberschreitenden Konstellationen ist der allgemeine Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG, da sich hier die Anwendung des Territorialitätsprinzips und des Arbeitsvertragsstatuts gegenüberstehen.