Aufwendungen der Arbeitnehmer für ihre Tätigkeit im Homeoffice werden zumindest durch die Berücksichtigung von Werbungskosten in Form des Homeoffice-Pauschales berücksichtigt. Dadurch vermindert sich die Einkommensteuerbemessungsgrundlage um bis zu € 300,-. § 16 Abs 1 Z 7a lit b EStG sieht vor, dass als Werbungskosten jener Betrag zu berücksichtigen ist, der in der Differenz zwischen dem Höchstbetrag von € 3,- pro Tag für max 100 Tage und einem bereits vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlten Homeoffice-Pauschale besteht. Durch diese Regelung ist zumindest sichergestellt, dass jene Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber keine Abgeltung der finanziellen Lasten erhalten, die das Homeoffice mit sich bringt, max € 300,- pro Jahr als Werbungskosten beanspruchen können. Die relevanten Daten muss der Arbeitgeber am Lohnzettel eintragen. Dadurch erfolgt bei der Arbeitnehmerveranlagung eine automatische Berücksichtigung des als Werbungskosten zu berücksichtigenden Homeoffice-Pauschales. Eine Erfassung der Werbungskosten in der Steuererklärung ist nicht vorgesehen. Sind die Eintragungen am Lohnzettel nicht zutreffend, muss der Steuerpflichtige dies dem Finanzamt mitteilen, damit die Bemessungsgrundlage iSd Amtsermittlungspflicht festgestellt werden kann.