BAG: § 15
KV Zahnarzt-Angestellte: § 13 Abs 2
Meldet eine zur zahnärztlichen Fachassistentin Auszubildende einer Kollegin ihre Arbeitsunfähigkeit - wie im Betrieb üblich - telefonisch am ersten Tag und übermittelt sie am dritten Tag per WhatsApp eine vom behandelnden Arzt auf den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit rückdatierte Krankenstandsbescheinigung, ist sie ihrer Nachweis- und Mitteilungspflicht nachgekommen, sodass kein Entlassungsgrund vorliegt. Dabei schadet es nicht, wenn die rückwirkende Ausstellung der Krankenstandsbescheinigung nicht von einem Chefarzt vorgenommen wurde.