Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats. Die Zustimmung zu einer dauernden verschlechternden Versetzung muss vor deren Vollzug eingeholt werden. Verabsäumt der Arbeitgeber, rechtzeitig die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, ist die Versetzung unwirksam. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick darüber, bei welchen Sachverhaltskonstellationen die Gerichte in der Vergangenheit von einer verschlechternden Versetzung ausgegangen sind und bei welchen nicht.