AngG: § 27 Z 1 und Z 4
OGH 17. 2. 2022, 9 ObA 96/21i
➜ zu OLG Wien 9 Ra 31/21 siehe ARD 6775/7/2021 (Bestätigung)
Aus der Entscheidung des OLG Wien ergibt sich zusammengefasst folgender Sachverhalt: Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin als Regionalmanager beschäftigt, in seiner Freizeit tritt er gelegentlich als DJ auf. Am 12. 10. 2016 wurde er aufgrund von akuten Kniebeschwerden krankgeschrieben. Während des Krankenstandes unternahm der Kläger am Freitag, den 14. 10. 2016, als Beifahrer eine rund 2,5-stündige Reise mit dem Auto nach Budapest. Während der Reise trug er eine Kniemanschette und nahm die von seiner Ärztin verschriebenen Schmerzmittel ein. In Budapest absolvierte er in der Nacht auf Samstag einen etwa 60-minütigen Auftritt als DJ, den er - da er sich nicht gut fühlte - um 20 Minuten verkürzte. Am nächsten Tag kehrte er zurück nach Wien. Der Kläger fühlte sich trotz Kniebeschwerden in der Lage, die Reise zu unternehmen und einen Auftritt zu absolvieren, blieb aber aufgrund der Krankschreibung trotzdem im Krankenstand. Am Nachmittag des 28. 10. 2016 flog der Kläger nach Berlin. Dort absolvierte er einen weiteren Auftritt als DJ, besuchte Freunde und kehrte am 30. 10. 2016 nach Wien zurück. Der Kläger war im Zeitraum dieser Reise arbeitsfähig, was ihm auch bewusst war, da er sich selbst arbeitsfähig fühlte.