LSD-BG: § 19 Abs 3 Z 6
Bei einem grenzüberschreitenden Arbeitseinsatz sind der Zeitraum der Entsendung insgesamt sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung einzelner Arbeitnehmer in Österreich zu melden; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden.